Frau Testsiegerin erklärt Begriffe aus dem Kredit Wörterbuch.

Kredit-Wörterbuch: Die Pfändung

Bei der Vergabe eines Kredites vertrauen die Kreditinstitute in keinster Weise auf das Gute im Menschen, sondern sie sichern sich für den Fall ab, dass der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag nicht nachkommt. Während es bei einem Kleinkredit in diesem Zusammenhang in der Regel vollkommen ausreichend ist, dass das Gehalt des Kreditnehmers an das Kreditinstitut abgetreten, verpfändet, wird, so ist es bei größeren Krediten, besonders Darlehen, die der Anschaffung eines Hauses, Autos, Bootes, etc. dienen, absolut üblich, dass eine dingliche Besicherung erfolgt. In diesem Fall lässt sich das Kreditinstitut die Recht an der besicherten Sache abtreten.

Den Akt der tatsächlichen Ausübung des Besicherungsrechtes bezeichnet man nun gemeinhin als "Pfändung", wobei es sich bei diesem Vorgehen um einen hoheitlichen Akt handelt, der nicht von der Bank alleine ausgeführt werden darf. Das Kreditinstitut, das in diesem Fall als Gläubiger auftritt, muss vielmehr durch einen Anwalt gerichtlich die Pfändung erwirken, wobei es sich dann entweder an den Arbeitgeber wenden und das Gehalt pfänden oder per Gerichtsvollzieher die besicherte Sache übernehmen darf.

Besonders wichtig ist es jedoch, zu wissen, dass das Kreditinstitut durch die Pfändung der besicherten Sache, diese nicht in seinen Besitz bringt - es hat lediglich das Wertwertungsrecht. Wenn also z.B. ein Haus verpfändet ist und die Bank von ihrem Pfändungsrecht gebrauch macht, dann darf das Haus zwar verwertet werden, der Differenzbetrag zwischen dem Kreditsaldo und dem Verkaufserlös muss dem Kreditnehmer jedoch unmittelbar erstattet werden.

Gerade bei Kleinkrediten, bei denen eine dingliche Besicherung unüblich ist, kommt es häufig vor, dass das Gehalt des Darlehensnehmers zur Besicherung des Kredites nicht ausreichend hoch ist. In diesem Fall muss der Kreditnehmer entweder einen Mit-Darlehensnehmer finden oder einen Bürgen beibringen, der bereit ist, für die Verpflichtungen des Kreditnehmers einzutreten.
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